Impressum

 

 

1. Inhalt des Onlineangebotes

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2. Verweise und Links

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3. Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

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4. Hackerangriffe und Manipulation

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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6.Externe Links

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§1 Name und Sitz

 

1.Der am 14.06.2004 gegründete Verein führt den Namen "Köln Trabzonspor" nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

 

2. Der Sitz des Vereins ist in Köln.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Zur Mitgliedschaft ist jeder Fußballsportbegeisterte aufgerufen, der bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Neben der Vereinsmitgliedschaft besteht auch die Möglichkeit des Erwerbs der Fördermitgliedschaft.

 

Der Verein kann mit einfacher Mehrheit Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder aussprechen; dieser kann insbesondere Verwarnungen, Verweis, Ermahnungen, Geldbußen, Verminderung besonderer Befugnisse, Verminderung der Mitgliedschaftsrechte oder die Ausweisung (Hausverbot) oder Ausschließung aus dem Verein beschließen.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an der Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

Auch die Fördermitgliedschaft wird bei dem Vorstand beantragt, der hierüber durch Vorstandsbeschluss entscheidet.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt des Mitglieds,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jährlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage-nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt oder Ausschluss begründet kein Anspruch auf ein eventuelles Vereinsvermögen.

Die vorbezeichneten Regelungen gelten auch für die Fördermitgliedschaft.

 

§6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühr und Umlagen festsetzen.

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

 

Der Vorstand bezahlt 15EUR/mtl.

Das passive Mitglied bezahlt 5EUR/mtl.

Der Spieler bezahlt 10EUR/mtl. bei vollem Stimmrecht

Der Spieler bezahlt 5EUR/mtl. Ohne Stimmrecht(Fördermitglied)

 

Die Fälligkeiten der Mitgliederbeitrages sind monatlich, vierteljährig, halbjährlich oder

 jährlich im Voraus zu bezahlen.

 

Mitgliedsbeträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von dem Vorstand festgelegt. Die Beitragszahlung erfolgt unter der Teilnahme am Bankeinzug.

 

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/ der stellvertretendem Vorsitzenden, mindestens alle zwei Jahre einmal abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

 

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliedsversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Die Einladung erfolgt per Post. Jedem volljährigen Vereinsmitglied steht eine Stimme zu. Für die erstmalige Ausübung des Stimmrechtes ist eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens 24 Monaten erforderlich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied kann bis 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Des weiterem haben Mitglieder, die ihrem Beitrag im Rückstand sind auch kein Stimmrecht.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Allerdings erlischt die Beschlussfähigkeit, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter der ¾ Mehrheit liegt.

Für Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen, gilt auch hier mindestens ¾ Mehrheit der Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird auch mit der gesetzlichen ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimme beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sind mit ¾ Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Kalenderjahr
  2. Feststellung der Jahresrechnung
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Bestätigung des Jugendvorstandes
  8. Wahl des Kassenprüfers
  9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

 

Eine Wahl der Vorstandsmitglieder durch eine Liste (Listenwahl) ist zulässig.

 

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens aus 14 Mitgliedern.

 

  1. Der Vorsitzender,
  2. Stellvertretender Vorsitzender,
  3. Der Geschäftsführer,
  4. Der Schatzmeister

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden vertreten. Keiner verfügt über eine Einzelvertretungsmacht. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind uneingeschränkt möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern können Nachwahlen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgesehen werden.

 

Der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann zur Wahrung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihnen bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandvorsitzendem. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes setzt der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl ein.

 

§11 Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine öffentliche oder gemeinnützige Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der künftige Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Stellvertreter bestellt.

 

Verantwortlich für den Inhalt : Albay Saglam

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